Nutzungsbedingungen & AGB

A.        Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

I.         Vertragsschluß

 

  1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

  2. Abtretungsgebot

    Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

  3. Alle Angebote, Auftragsannahmen, Vertragsabschlüsse und sonstige rechtsgeschäftlichen Erklärungen der HiCon GmbH & CO. KG erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der hier festgelegten Bedingungen. Ergänzend hierzu gelten die Bedienungen des Internationalen Häutekontrakts in der jeweils gültigen Fassung (Official Contract Form, drawn up by the International Council of Hides, Skin & Leather Trader’s Association and the International Council of Tanners). Soweit vorliegend nichts anderes bestimmt ist und kein Widerspruch zu den Bedingungen des Internationalen Häutekontrakts besteht, gelten hilfsweise und ausschließlich für eventueller Regelungslücken, die sich weder durch Vertragsauslegung noch durch geltenden Handelsbrauch am Sitz der HiCon GmbH & CO. KG schließen lassen, die Bestimmungen der International Commercial Terms (InCoTerms) mit ihren jeweils bestehenden Nachträgen.

  4. Angebote der HiCon GmbH & CO. KGsind bis zu ihrer rechtsverbindlichen Annahme stets freibleibend. Bei Kundenaufträgen ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung durch die HiCon GmbH & CO. KG maßgeblich für den Liefer- und Leistungsumfang. Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag des Kunden übereinstimmen, hat der Kunde unverzüglich, spätestens drei Tage nach Zugang der Auftragsbestätigung zu widersprechen. Unterbleibt der Widerspruch, kommt das Geschäft mit dem in der Auftragsbestätigung dargestellten Inhalts zustande, ohne das es hierzu einer besonderen Erklärung des Einverständnisses durch den Kunden bedarf.

  5. Die HiCon GmbH & CO. KG behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von mindestens 5 % eingetreten sind. Dies gilt auch für Rohhautpreise.

 

 

II.        Lizenzen, Lieferung, Lieferverzögerungen

 

  1. Der Vertrag wird geschlossen vorbehaltlich der endgültigen und rechtzeitigen Erteilung aller erforderlichen Aus- und Einfuhrlizenzen sowie sonstiger relevanter Genehmigungen, die für die Abwicklung dieses Geschäfts notwendig sind. Auf die Kenntnis des Kunden vom Erfordernis der Lizenzen und Genehmigungen kommt es nicht an.

  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der HiCon GmbH & CO. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von möglichen Vorabverpflichtung des Kunden voraus

  3. Die Liefertermine ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die HiCon. Die darin angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind ca. Fristen und gelten nur dann als verbindlich, sofern diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der HiCon GmbH & CO. KG die Lieferungen erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, Tierseuchen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Umstände außerhalb des Einflussbereichs der HiCon (einschließlich der verzögerten Leistung der unter 1. genannten Lizenzen und Genehmigungen) auch wenn sie bei Lieferanten der HiCon GmbH & CO. KG oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat die HiCon GmbH & CO. KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für einen solchen Fall willigt der Kunde in eine Verschiebung des Liefertermins für die Dauer von bis zu drei Monaten ein. Der Verzug der HiCon GmbH & CO. KG während dieser Zeit ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ist absehbar, daß innerhalb dieser Frist eine Lösung oder Besserung der Situation nicht eintreten wird, ist die HiCon GmbH & CO. KG – und nur diese – berechtigt, bis zum Ablauf von drei Monaten einseitig von dem noch nicht erfüllten Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche des Kunden gegen die HiCon – gleich welcher Art – entstehen aus der Verschiebung des Liefertermin bzw. des Vertragsrücktrittes nicht.

  5. Ist der ursprünglich vereinbarte Liefertermin bereits um mehr als drei Monate überschritten und eine Beseitigung der Vertragserfüllung entgegenstehenden Hindernisse nicht in Sicht, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Kunden gegen die HiCon wegen der Verzögerung oder der unterbliebenen Lieferung entstehen hierdurch nicht.

    Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht nicht, wenn der Kunde in Annahmeverzug ist, die Gefahr bereits auf ihn übergegangen ist, der Kunde aus anderen Gründen dafür verantwortlich ist, daß die Lieferung nicht bereits zu einem Zeitpunkt ausgeführt wurde, als das Hindernis noch nicht bestand oder wenn dem Kunden im Zeitpunkt der Auftragserteilung das Hindernis bekannt war oder hätte bekannt sein können. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.

  6. Die HiCon GmbH & CO. KG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

  7. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so ist die HiCon GmbH & CO. KG berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

III.      Ware, Qualität, Mangel, Rügeobliegenheit

 

  1. Die von der HiCon GmbH & CO. KG gelieferte Ware hat einer der Beschreibung entsprechenden, handelsüblicher Qualität mittlerer Art und Güte zu entsprechen. Für die Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck wird nicht gehaftet, soweit die Verwendbarkeit für den bestimmten Zweck nicht ausdrücklich vereinbart ist. Gleiches gilt für Geeignetheit der Ware für bestimmte Be- und Verarbeitungsmethoden.

  2. Maßabweichungen gelten nur dann als Mangel, wenn die Differenz ausweislich mehr als 3 % nach unten oder oben abweicht, es sei denn, eine solche Abweichung wäre wegen besonderer Umstände des Einzelfalles ebenfalls unerheblich.

  3. Wird die Ware nach Gewicht verkauft, ist das Gewicht bei der Versendung maßgebend. Gewichtsverluste durch natürliche Vorgänge wie Austrocknung u.ä. sind unbeachtlich. Gleiches gilt für geringfügige Abweichungen von der vereinbarten Menge bis zu Höhe von 3 % des Gesamtgewichts.

  4. Die gelieferten Waren sind vom Kunden sofort bei Übergabe an Ort und Stelle mit der gemäß § 377, 378 BGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluß jeglicher Ansprüche auf den Übergabepapieren (Lieferschein, Empfangs-bestätigung, Frachtbrief) detailliert zu vermerken. Falls bei Übergabe keine sofortige Prüfung möglich ist, muß auch dieser Umstand bei sonstigem Ausschluß jeglicher Ansprüche auf den Papieren vermerkt werden. Der Kunde wird die Prüfung unverzüglich nachholen und innerhalb von sieben Tagen seine detaillierten, schriftlichen Rügen erheben. Später erhobenen Rügen kann die HiCon GmbH & CO. KG ohne Prüfung zurückweisen.

    Alle Rügen haben inhaltlich verständlich verfaßt zu sein. Es ist anzugeben, wo sich die Ware zum Zwecke der Überprüfung durch die HiCon  GmbH & CO. KG oder einem von ihr Beauftragten befindet. Zu diesem Zwecke ist die Ware auf Verlangen zugänglich zu machen, besteht keine Prüfungsmöglichkeit der HiCon, kann an die Rüge zurückgewiesen werden.

  5. Stellt sich die gelieferte Ware nachweislich als mangelhaft heraus, ist die HiCon GmbH & CO. KG zur Lieferung mangelfreier Ware oder nach ihrer Wahl zur Nachbesserung berechtigt. Hat sie an der Ersatzlieferung kein Interesse oder ist dem Kunden die Abnahme der geschuldeten Ware objektiv nicht zumutbar, wird die HiCon GmbH & CO. KG dem Kunden den Minderwert vergüten. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus oder in Zusammenhang mit Mängeln bestehen nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ausgleich etwaiger Mangelfolgeschäden.

  6. Bei Importwaren können Ansprüche auf Vergütung des Minderwertes bzw. auf Ersatzlieferung von Kunden nur solange erhobenen werden, wie die Ware am Ankunftshafen am Kai lagert. Die Rügefrist von sieben Tagen beginnt mit erfolgter Dampferlöschung zu laufen.

  7. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüchen schiebt die Fälligkeit des Kaufpreises nicht hinaus.

  8. Eine Haftung der HiCon GmbH & CO. KG ist in solchen Fällen beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung der HiCon ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche Dies gilt auch für die Vertreter und Erfüllungsgehilfen der HiCon GmbH & CO. KG.

 

IV.      Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

 

  1. Erfüllungsort und Ort der Übergabe ist Oberhausen, Bundesrepublik Deutschland.

  2. Sofern keine Versandinstruktionen vorliegen, wird die Ware auf den üblichen Transportwegen versendet. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung am Erfüllungsort auf den Besteller bzw. den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen oder die Lieferung ganz oder nur teilweise frachtfrei vereinbart wurde.

  3. Verzögert sich der Versand der bereitgestellten Ware auf Wunsch des Kunden der in Folge anderer Umstände, die die HiCon nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  4. Liefert die HiCon GmbH & CO. KG die Ware mit einem eigenen oder beauftragten Fahrzeug, so ist die Be- und Entladung unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels durch den Kunden vorzunehmen.

  5. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, so ist die HiCon GmbH & CO. KG berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.

  6. Der Kunde ist in jedem Falle zur Abnahme der gelieferten Ware verpflichtet.

 

 

V.        Währung, Zahlung, Fälligkeit, Verzug

 

  1. Preise gelten, soweit keine andere Währung vereinbart ist grundsätzlich in Euro.

  2. Zahlungen sind in der berechneten Währung zu leisten. Werden von der HiCon GmbH & CO. KG andere Geldsorten und Zahlungsmittel akzeptiert, so ist die HiCon GmbH & CO. KG vom Kunden beauftragt, die berechneten Zahlungsmittel zu beschaffen. Eventuelle Valutadifferenzen hat der Kunde nach Aufforderung sofort nachzuzahlen.

  3. Alle während der Dauer des Vertrages eingetretenen Erhöhungen der Frachtkosten, der Kurse bei Fremdwährungsgeschäften, Versicherungsraten der Zölle, der Steuern oder sonstiger Abgabeerhöhungen irgendwelcher Art sowie der Einfuhr, Ausfuhr und Zollbestimmungen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Rechnungen für Warenlieferungen aus Importen, Basis Bestimmungshafen oder im Falle einer Lieferung frei Bestimmungsort des Kunden laufen die Zahlungsfreisten vom Tage der Ankunft der Ware an.

  4. Alle anderen Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug fällig und zahlbar. Zahlungen haben grundsätzlich netto Kasse bei Lieferung zu erfolgen (Cash on delivery). Für den Fall, dass der Kunde die HiCon GmbH & CO. KG ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen bzw. seiner kontoführenden Bank zu diesem Zweck im Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift einem Auftrag zu Gunsten der HiCon GmbH & CO. KG erteilt hat, muß er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen.

  5. Die HiCon GmbH & CO. KG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die HiCon berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

  6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die HiCon GmbH & CO. KG über den Betrag verfügen kann. Die Annahme von Anweisungen, Wechseln und Schecks gilt nur erfüllungshalber, die Annahme erfolgt nicht an Erfüllungs statt. Erfüllung tritt erst mit Einlösung ein. Erst der Tag der Einlösung gilt als Zahlungstag.

  7. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsziel bzw. Zahlungstermin tritt Verzug ohne Mahnung ein. Vom Tage des Verzuges an sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Erhebung eines höheren Zinssatzes als Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

  8. Fälligkeit der Ansprüche des Factors gegenüber dem Debitor

    Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

  9. Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgelts wird durch die Geltendmachung behaupteter bestehender Ansprüche seitens des Kunden nicht aufgehoben.

  10. Leistung

    Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindung der Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 5, 55124 Mainz, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf dieses Institut übertragen.

  11. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen der HiCon GmbH & CO. KG aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

VI.             Eigentumsvorbehalt

 

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent und Nebenforderungen, die der HiCon GmbH & CO. KGaus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der HiCon die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig mehr als 20 % übersteigt.

  2. Die gesamte Ware bleibt Eigentum der HiCon GmbH & CO. KG (Vorbehaltseigentum). Wird das Vorbehaltseigentum vorher verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies stets für die HiCon GmbH & CO. KG als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das Eigentum der HiCon GmbH & CO. KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die HiCon GmbH & CO. KG übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum der HiCon GmbH & CO. KGunentgeltlich.

  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Vorbehaltseigentum an Dritte zu verpfänden und zur Sicherung zu übereignen.

  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einen sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde der HiCon GmbH & CO. KG sicherungshalber in vollem Umfang ab. Die HiCon GmbH & CO. KG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die HiCon abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

    Der Kunde hat die HiCon GmbH & CO. KG über die Weiterveräußerung in Kenntnis zu setzen, die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

  5. Der Kunde hat der HiCon GmbH & CO. KG etwaige Zugriffe, insbesondere Pfändungen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

  6. Da Eigentumsrecht hat auch dem Spediteur gegenüber Gültigkeit, dem die Waren auf Antrag des Kunden oder auf Veranlassung der HiConGmbH & CO. KG übergeben werden.

  7. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist pfleglich zu behandeln und gegen Feuer– und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern. In Schadensfällen entstehende Ersatzansprüche gegen Dritte, treten an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und der im Voraus abgetretenen Ansprüche.

  8. Der Kunde ist verpflichtet, der HiCon GmbH & CO. KG jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarung Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Ware und der Erlöse.

  9. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist die HiCon GmbH & CO. KG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die HiCon GmbH & CO. KG hat das Recht, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Waren wegzunehmen. Der HiCon obliegt es in derartigen Fällen, die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder Wegschaffung der Waren zu untersagen.

  10. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die HiCon GmbH & CO. KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

 

VII.     Kreditwürdigkeit, Rücktrittsrecht

 

  1. Die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit des Kunden sind Geschäftsgrundlage jedes Vertragsabschlusses.

  2. Entstehen berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, insbesondere weil eine Kreditversicherung die Sicherung der Forderung ablehnt oder sonstige Umstände bekannt werden, die auf eine negative Entwicklung der Vermögenssituation des Kunden oder auf bereits bestehende oder zu erwartende Zahlungsschwierigkeiten schließen lassen, ist die HiCon GmbH & CO. KG berechtigt, nach ihrem Ermessen die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen zu verlangen oder eine werthaltige Sicherheitsleistung, insbesondere eine Bankbürgschaft, zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Verlangt die HiCon GmbH & CO. KG aus einem unter Ziffer 2 genannten Grunde eine Sicherheit, ist sie zur Zurückhaltung der Ware berechtigt, bis die Sicherheit erbracht ist. Setzt die HiCon GmbH & CO. KG dem Kunden für die Besicherung eine Frist, die vom Kunden nicht eingehalten wird und wird die Ware deshalb weiter zurückgehalten, ist der Kunde so zu behandeln, wie wenn er sich in Annahmeverzug bezüglich der Lieferung befände.

  4. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund eines nach den vorstehenden Regeln erklärten Rücktritts sind ausgeschlossen.

  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden und unstreitig sind.

 

 

VIII.   Geltendes Recht - Gerichtsstand

 

  1. Die Geschäftsbeziehung zwischen der HiCon GmbH & CO. KG und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager Kaufrechtsübereinkommens sowie der Vorschriften des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  2. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenen Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für Oberhausen.

  3. Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

 

 

IX.      Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, sind sich die Parteien einig, diese Bestimmung durch eine entsprechende, dem Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommende, jedoch wirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen.

 

 

B.        Einkaufsbedingungen

 

I.         Allgemeines

 

  1. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für sämtliche Einkäufe der HiCon GmbH & CO. KG die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Verkaufs- , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen kommen nicht – auch nicht entsprechend – zur Anwendung.

 

 

II.        Zahlungen

 

  1. Zahlungen sind von uns binnen 30 Tagen ab Erhalt der Ware.

  2. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist die HiCon GmbH & CO. KG berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

  3. Der Verkäufer, Lieferant oder sonstige Geschäftspartner ist nicht berechtigt, eine gegen die HiConGmbH & CO. KG bestehende Forderung an einen Dritten abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen, es sei den, die HiCon GmbH & CO. KG hat hierzu im Einzelfalle zuvor ausdrücklich zugestimmt.

 

III.      Mängel - Verzug

 

  1. Mängel an der Lieferung oder Leistung hat die HiCon GmbH & CO. KG dem Verkäufer binnen angemessener Prüffrist anzuzeigen. Hierzu reicht eine mündliche oder telefonische Nachricht aus. Alle anderen üblichen Methoden der Mitteilung sind ausdrücklich zugelassen. Weitere Anforderungen an Form und Frist bestehen nicht. Der Verkäufer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  2. Im Verzugsfalle ist die HiCon GmbH & CO. KG berechtigt, die Bezahlung der Lieferung oder Leistung angemessen zu verkürzen. Für jeden angefangenen Monat des Verzuges ist – ungeschadet weitergehender Forderungen - zumindest 1 % des Rechnungsbetrages verwirkt.

  3. Bei mehr als 14-tägigem Verzug ist die HiCon GmbH & CO. KG ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt und Schadensersatz berechtigt. Die HiCon GmbH & CO. KG ist insbesondere berechtigt sich die Waren anderweitig zu beschaffen und den Verkäufer mit der Differenz zum vereinbarten Einkaufspreis zu belasten.

 

 

IV.      Sonstiges

 

  1. Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer, Lieferanten oder sonstigem Geschäftspartner unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Einbindung der Vorschriften des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (Eventuell entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers, Lieferanten oder sonstigem Geschäftspartner kommen nicht zu Anwendung).

  2. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für Oberhausen. Nach Wahl der HiCon auch das zuständige Gericht am Ort des Verkäufersitzes.

C.        Datenschutz

  1. Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass die HiCon sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten, nutzen, an Dritte übermitteln und löschen darf. Die Daten betreffen z.B. Name, Anschrift, Art der Ware. Soweit zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der HiCon erforderlich, übermittelt die HiCon GmbH & CO. KG Daten an Inkassounternehmen. Die HiCon GmbH & CO. KG ist sicher, dass schutzwürdige Belange des Kunden hierdurch nicht beeinträchtigt werden.